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SATZUNG

Kurdische Gemeinde München e.V.

Civaka Kurd li Munşinê

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München, den 05.12.2021

INHALTVERZEICHNIS

  1. §1 Name und Sitz

  2. §2 Zweck des Vereins

  3. §3 Zielrichtung und Vereinstätigkeit

  4. §4 Gemeinnützigkeit

  5. §5 Eintritt der Mitglieder

  6. §6 Austritt der Mitglieder

  7. §7 Rechte und Pflichte der Mitglieder

  8. §8 Ausschluss der Mitglieder

  9. §9 Streichung der Mitgliedschaft

  10. §10 Mitgliedsbeitrag

  11. §11 Organe des Vereins

  12. §12 Vorstand

  13. §13 Beirat

  14. §14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

  15. §15 Einberufung der Mitgliederversammlung

  16. §16 Form der Einberufung

  17. §17 Beschlussfähigkeit

  18. §18 Beschlussfassung 

  19. §19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  20. §20 Auflösung des Vereins

  21. §21 Ehrenvorsitz

  22. §22 Schlussbestimmung 

   §1 Name und Sitz


  1. Der Verein führt den Namen Kurdische Gemeinde München - Civaka Kurd li Munşinê. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

  2. Sitz des Vereins ist in München.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Pflege und Förderung der kurdischen Heimatkultur und Sprache.

  2. Förderung des demokratischen Gemeinwesens, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens auf der Grundlage der allgemeinen Menschenrechte.

  3. Der Verein leistet seinen Beitrag zur Sicherung der Demokratie, der Freiheit und des Friedens auf der Grundlage der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten demokratischen Grundordnung.

  4. Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung von Erziehung und Wohlfahrtswesen.

  5. Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

§3 Zielrichtung und Vereinstätigkeit

  1. Der Verein will die gesellschaftliche Anerkennung, die Teilhabe und Teilnahme, die Chancengerechtigkeit und die Integration von Kurdinnen und Kurden vorantreiben und verstärken, aber auch deren Inklusion in der Münchner Gesellschaft.

  2. Der Verein will die gesellschaftliche  Öffnung fördern und die Aneignung von interkulturellen Kompetenzen in den Vereinsstrukturen verankern. Er wird in einen strukturierten Dialog treten, mit Vertretern der Integrationsarbeit der Stadt München und ihrer näheren Umgebung, mit deutschen NGOs, Wohlfahrtsverbänden, demokratischen Parteien, Sportvereinen, regionalen Netzwerken und Initiativen, insbesondere mit Migrantenorganisationen und möglichen deutschen Kooperationspartnern.

  3. Der Verein beabsichtigt, Öffentlichkeitsarbeit zu den Themen der kurdischen Gesellschaft, Geschichte, Kultur und Politik zu leisten, sowie Informationen dazu zu vermitteln.

  4. Der Verein wird die Förderung des ehrenamtlichen Engagements der Mitglieder zur Stärkung der Gesellschaft gezielt vorantreiben.

  5. Der Verein erfüllt seine Aufgabe u.a. durch Abhaltung von Seminaren, Ausstellungen, Informations- und Kulturveranstaltungen sowie Betreuung von Migranten und Geflüchteten in ihren sozialen Belangen.

  6. Der Verein bemüht sich um die Unterstützung Jugendlicher in allen ihren Lebensbereichen, insbesondere durch kulturelle und musische Bildung, Sport, Beratung und Hilfestellung für Aktivitäten zur Inklusion durch sinnvolle Freizeitangebote. Hilfe zur Selbsthilfe und Selbstorganisation sind dabei das zugrundeliegende Prinzip. 

  7. Der Verein fördert die Gleichberechtigung von Frauen und Männern durch Aufklärungsarbeit in Form von Seminaren, Vorträgen und Projekten.

  8. Der Verein fördert die Geschlechtergerechtigkeit und stärkt vor allem die Rechte und die Würde von Mädchen und Frauen, vor allem im Kontext der Familie.

  9. Der Verein will sich als fester, seriöser und zuverlässiger Ansprechpartner in Fragen der Integration und Flüchtlingsarbeit etablieren. Er bestrebt, sich für die gesellschaftliche, berufliche und soziokulturelle Integration von Migranten im Sinne eines gleichberechtigten Zusammenlebens in der Gesellschaft zu engagieren.

  10. Der Verein wird sich gegen jede Form von Fremdenfeindlichkeit, Diskriminierung und Rassismus einsetzen.

  11. Der Verein beabsichtigt eine Initiative zur Verwirklichung einer Städtepartnerschaft zwischen München und einer kurdischen Stadt zu starten und dies zu verwirklichen.

§4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos t tig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  5. Die Vereinsposten sind ehrenamtlich. Soweit die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit übersteigen, können Vorstandsmitglieder eine Aufwandspauschale erhalten. Dies bestimmt die Mitgliederversammlung.

§5 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche sowie juristische Person werden.

  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

  3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

  5. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

  6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§6 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.


§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind an die Leits tze der KGM gebunden und sollen sie nach außen vertreten.

  2. Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können einem Mitglied im Einzelfall bei Wahrnehmung besonderer Belange eine Entschädigung zusprechen, wenn dies im Rahmen der steuerlich geregelten Vorschriften erfolgt.

§8 Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss enden.

  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

  3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

  4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

  5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

  6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

  7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.

§9 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied kann außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein ausscheiden.  a) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. b) Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied auf drei einander folgenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

  3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

  4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

  5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.

§10 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

  2. Seine Hohe bestimmt die Mitgliederversammlung.

  3. Der Beitrag ist jährlich, halbjährlich oder monatlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. ​die Mitgliederversammlung (§ 15 bis 19 der Satzung)

  2. der Vorstand (§ 12 und  § 14 der Satzung)

  3. Beirat

§12 Vorstand

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.  Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll zu führen. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse müssen protokolliert und vom Generalsekretär bestätigt werden.

  2. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus fünf Mitgliedern. Von den fünf übernimmt eine/r den Vorsitz, ein/e weitere/r den stellvertretenden Vorsitz, eine/r das Generalsekretär sowie das Kassiereramt und ein/e weiterer/e fungiert als Beisitzer.

  3. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

  4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

  5. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

  6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

  7. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • a) Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • b) Die Planung und Durchführung der Vereinsangebote

  • c) Erstellung des Jahresberichts und des Kassenberichts

  • d) Die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung

  • e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.​ 

8. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in     die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand ist berechtigt, die Führung der Geschäfte teilweise und/oder zeitweise einem/einer Geschäftsführer/-in durch rechtsgeschäftliche Vollmacht zu übertragen.

9. Dem Vorstand steht nur eine Entschädigung im Rahmen der steuerlich geregelten Pauschale zu, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

§13 Beirat

  1. Er wird vom Vorstand eingerichtet. Ihm gehören Persönlichkeiten des  öffentlichen Lebens an. Seine Zahl legt der Vorstand fest.

  2. Der Beirat hat eine beratende Funktion. Er berät den Vorstand und ist kein Beschlussorgan.

§14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise

beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist, Gleiches gilt für

die Aufnahme eines Kredits von mehr als 2.000 (m.W.: zweitausend) Euro.


§15 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung, bestehend aus den ordentlichen Mitgliedern ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist einzuberufen:

  • a) und findet einmal im Jahr statt, möglichst in den ersten zwei Monaten des Kalenderjahres,

  • b) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, muss die Versammlung mindestens einmal im Jahr stattfinden,

  • c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen zwei Monaten.

2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs.1 Buchst. b zu berufender Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands einen Beschluss zu

fassen.

§16 Form der Einberufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

  2. Die Einberufung der Versammlung muss die Tagesordnung und den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen.

  3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder.

§17 Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung und Satzungsänderungen des Vereins (§ 41BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

  4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu erhalten.

  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.


§18 Beschlussfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

  3. Zu einem Beschluss, der eine  Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  6. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheit der erschienenen Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als Nein-Stimmen.

  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

  • a) die Genehmigung des Haushaltsplanes, der vom Vorstand vorgelegt wird

  • b) die Wahl und Abwahl des Vorstandes

  • c) Satzungsänderungen

  • d) die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge

  • e) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

  • f) Auflösung des Vereins.

8. Ergänzungen zu den Tagesordnungspunkten können von den Vereinsmitgliedern beim

Versammlungsvorstand hinzugefügt werden. Für die Aufnahme in die Tagesordnung ist dazu eine Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit erforderlich. Mit Mehrheit kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden.

9. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Hierzu werden zu Beginn der Versammlung ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer bestimmt.

  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§20 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 18 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.

  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 12 der Satzung).

  3. Der Verein ist Mitglied der Kurdischen Gemeinde Deutschland e.V. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kurdische Gemeinde Deutschland e.V., Max-Eyth-Str. 8, 35394 Gie en, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.


§21 Ehrenvorsitz

  1. Die Mitgliederversammlung kann eine/n Ehrenvorsitzende/n ernennen.

  2. Die/der Ehrenvorsitzende hat eine rein beratende Funktion und gehört dem Vorstand nicht an.

§22 Schlussbestimmung

Erweist sich eine Bestimmung der Satzung als unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.


Satzung neu gefasst in der Mitgliederversammlung vom 10.10.2021 und in der Mitgliederversammlung vom 05.12.2021 geändert.

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